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Am 01. August
2009 tritt das geänderte Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG) in Kraft.
Nichraucherschutz und Rauchverbot werden damit an die Lebenswirklichkeit
angepasst.
Eckpunkte des geänderten Gesetzes zum Schutz der
Gesundheit (GSG):
Das Rauchen ist
verboten
- In öffentlichen Gebäuden,
- in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
- in Bildungseinrichtungen für Erwachsene ( Hochschulen,
Volkshochschulen),
- in Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere
Krankenhäuser,
- in Heimen, Sportstätten und Verkehrsflughäfen.
In Einrichtungen für
Kinder und Jugendliche ist das Rauchen grundsätzlich auch auf dem Gelände
der Einrichtungen untersagt.
Das Rauchen ist erlaubt
1.
In Bier-, Wein- und Festzelten,
o
wenn diese nur vorübergehend und in der Regel an
wechselnden Standorten betrieben werden
o
sowie in vorübergehend als Festhallen genutzten,
ortsfesten Hallen,
o
auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen.
2.
In getränkegeprägten Einraum-Gaststätten, mit weniger als
75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn
o
Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
o
die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer
Weise als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Kinder und
Jugendliche keinen Zutritt haben.
3.
In Mehrraum-Gaststätten sowie Kultur- und
Freizeiteinrichtungen mit mehreren Räumen kann der Verantwortliche in einem
Nebenraum das Rauchen zulassen, wenn
o
es ein vollständig abgetrennter Nebenraum ist,
o
Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
o
der Nebenraum deutlich erkennbar als Raucherraum
gekennzeichnet ist.
4.
In Diskotheken und anderen Tanzlokalen kann das Rauchen in
einem Nebenraum gestattet werden, wenn
o
sich darin keine Tanzfläche befindet,
o
Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
o
der Nebenraum deutlich erkennbar als Raucherraum
gekennzeichnet ist
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